ForumCasinosExekution Pokerstars. Zahlung scheinbar nicht freiwillig

Exekution Pokerstars. Zahlung scheinbar nicht freiwillig (Seite 59)

vor 2 Jahren von marketingskislo
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voizua92
vor 8 Monaten

Was hat Herr Cocron, im Potcast gesagt, CLLB alleine 1000 im Verfahren und nochmals so viele in Betreuung. Insgesamt wohl in Deutschland 5000,plus Xxxxxx. Wenn dem so wäre das auch Deutsche Urteile betroffen wären, müsste ja anhand der vorliegenden Masse, mehr Deutsche Urteile in den Exicutionen und Verfahren auftauchen, wesentlich mehr.


Kreuzritter
vor 8 Monaten

es geht ja auch nicht darum die Forderung rechtzeitig vor dem Stichtag beim Insolvenzgericht anzumelden. Hier wird ja von einigen behauptet der Mutterkonzern oder der Geschäftsführer würde sowieso haften. Wenn dem so wäre bräuchte man die Forderung ja gar nicht rechtzeitig beim Insolvenzgericht anmelden sondern würde diese beim weiterbestehenden Mutterkonzern betreiben. Zumal man von einer lächerlichen Quote vom Insolvenzgericht die meist bei 1-5% liegt wohl eh nicht wirklich was hat. Wären die Mutterkonzerne so einfach heranzuziehen würde also nichts dagegen sprechen das die Prozessfinanzierer auch weiterhin insolvente Casinos anbieten.

abelinglaekamp
vor 8 Monaten

Korrekt (!), und: Endlich (!)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verfahren I ZR 90/23 :

Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.

In ähnlicher Sache hat der EUGH (aber ähnlich ist eben juristisch nicht gleich(!), es ging um Sportwetten, nicht um Poker- oder Automatenspiel!) bereits eindeutig geurteilt:

"EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten" (Urteil in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08, verkündet im Jahr 2010)

Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/ein-mitgliedstaat-darf-den-betrieb-von-gluecksspielen-im-internet-verbieten.html

Ähnlich ist nicht gleich, aber: Gleichwohl ist der Gegenstand gleich: Die nationale Rechtsnorm des Verbots von Online-Glücksspiel ist rechtskonform mit EU-Recht!

Das alles hat aber nur für deutsche Verfahren, für die noch kein abschließendes Urteil gesprochen wurde, also schwebende Verfahren, oder jenen, die noch nicht rechtskräftig sind Bedeutung!

  • Für die meisten hier ist diese Entscheidung des BGH also Bedeutungslos!

Könnte sich nur die Frage stellen: Warum stellt der BGH insbesondere diese Frage an den EUGH:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

Die Antwort ist schlicht: Wenn der EUGH urteilt, dass diese nationale Rechtsnorm zulässig ist(war), dann war's das in DE für die Online-Glücksspielanbieter für die Zeit vor dem neuen Glücksspielstaatsvertrag.

In der Analogie dazu besteht damit nicht nur (in DE!) "Rechtssicherheit" für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft!

Kreuzritter
vor 8 Monaten

Siehst du das auch positiv für die Verfahren auf Malta ?

vor 8 Monaten

Wenn ich es richtig gelesen habe, gibt es tatsächlich keine Exekutionen aus DE? Das wären wohl sehr positive Nachrichten, auch für Kläger aus DE die Versäumnisurteile hatten/haben...!!

tim0832
vor 8 Monaten

Schau einfach mal auf der ecourt Seite von Malta nach .

tim0832
vor 8 Monaten

Jepp, aber da kommt es uns jetzt zu gute, das Deutschland mit großem Abstand der größte Markt ist und die Casinos, hier ihre Lizenzen nicht riskieren, wenn Sie die Urteile nicht auszahlen. Und mit Österreich wird es auch so kommen, weil die Deutschen auch nach Österreich gucken. Seit einfach entspannt.

Ich bin nur froh, DAß ich gleich 2019 zu CLLB gegangen bin, gleich nach dem ich lass, das AdvoFin Österreich im Juli Sammelklage einreichte,durch Zufall.

Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
Kreuzritter
vor 8 Monaten

Alles korrekt. Keine Lizenz=illegal auch nach Juli 2021. Seit 13 Jahren wissen die auf Malta, das es in Österreich und Deutschland explizit verboten ist,ohne Lizenz

chinyuhansinhua
vor 8 Monaten

Nein, du hast Unrecht!

Wenn eine Forderung nicht rechtzeitig angemeldet wurde, stirbt sie genau so, wie das Unternehmen, gegen das diese gestellt wird. Bedenke bitte: Wäre es nicht so, könnten "Erben" beim Tod des Erblassers im Fall des Versterbens einer natürlichen Person bis zum Eintritt der natürlichen Verjährung belangt werden -das könnten Jahrzehnte sein-. Das ist bei Unternehmen ebenso, weil bei all diesen Bestimmungen der Gesetzgeber nach einer gewissen Zeit "Rechtsfrieden" haben will!

Wenn du also eine Forderung hast, die verjährt ist, kannst du sie zwar geltend machen und -wenn du dann Glück hast (weil der Gläubiger dumm ist und sie erfüllt)- diese dann ggf. behalten. Wenn er aber die Einrede der Verjährung erhebt, hast du außer sonstigen Kosten nichts gehabt, wie der Jurist sagen würde "Gutes Geld dem schlechten hinterher geworfen".

Weil du diese Kenntnisse eben nicht hast, wie ich ja aus deinem Beitrag lesen kann, sonst würdest du es so nicht schreiben, vermutest du es einfach. Aber dies ist nichts anderes als "stochern im Nebel".

Es wird hier nicht behauptet, dass (bitte nicht Mutterkonzern!) allenfalls die "Mutter oder Konzernmutter" eines Konzerns oder deren Geschäftsführer "pauschal" für die Verbindlichkeiten (Schulden, schlimmstenfalls Verluste) der "abhängigen" und "Weisungsgebundenen" Tochter haften muss, sondern unter den von mir skizzierten Voraussetzungen der rechtzeitigen Anmeldung zum Termin für die Geltendmachung des Anspruchs. Dabei handelt es sich nicht um einen Termin dergestalt: "Ich geh mal eben zu einer Feier und wenn ich nicht ankomme ist es auch nicht schlimm", sondern um einen "Verfallstermin". Machst du zum Beispiel bei einer Insolvenz deinen Anspruch nicht rechtzeitig gelten, kannst du auch deinen "vollstreckbaren Titel" -bis auf äußerst seltene Ausnahmen, deren Erläuterung hier aber absolut den Rahmen sprengen und nur zur weiteren Verunsicherung beitragen würde- als Tapetenersatz oder gut gerahmt als Bild an die Wand hängen!

Die von dir herangezogene Quote von 1-5% solltest du mit Material hinterlegen; ich persönlich halte sie für "ins Blaue hinein"behauptet. Darüber hinaus ist die Qoute "Branchenbezogen" sehr unterschiedlich, bei einem Betrieb mit hohem Personalkostenaufwand meist sehr gering (Knecht, König, Kirche, Kur, Kinder), das hängt einfach mit den "Bevorrechtigten Forderungen" und des Weiteren mit der Privilegierung durch "Aus- und Absonderungsrechte" zusammen,. Nur dann könnte die von dir angegebene Quote passen. Dies trifft aber für die Glücksspielunternehmen allesamt nicht zu!

Jeder Betriebswirtschaftsstudent lernt dies in den ersten Semestern Recht, jeder Student der Rechtswissenschaften ebenso und wenn du derart Kenntnisse hättest würdest du nicht schreiben, was du schreibst.

Ich habe wirklich keine Lust, dass dieses Forum hier in ein "Seminar für Rechtskunde abdriftet", zumal die wenigsten hier einen Vorteil davon hätten, aber mit eigenem "Halbwissen" etwas zu posten, und damit Verunsicherung bei anderen zu verursachen kann nicht richtig sein. Deshalb meine obige komprimierte Darstellung des Sachverhalts.

Und an alle die Bitte: Schreibt nur über das, von dem ihr wisst, das es stimmt, Mutmaßungen helfen niemandem(!) und auch nur dann, wenn es von Bedeutung ist.

Klar habe ich Verständnis für Frustation anläßlich des Verhaltens der Online-Glücksspielanbieter, aber wenn dem so ist, dann sollte man dies auch so schreiben, beispielsweise "Ich ärgere mich über das Verhalten der "Ärger-Ltd.", weil die trotz meines Titels vom xx.xx.xxxx seit xx.xx.xxxx nicht zahlt!

Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
Kreuzritter
vor 8 Monaten

😁😁😁😁👍👍👍👍👍👍👍

voizua92
vor 8 Monaten

Ja/Nein, weil euer höchstes Gericht sich da ja schon eindeutig zu Gunsten der Spieler positioniert hat, weil ihr einfach schneller wart(!).

Das "Ja" aber bezieht sich auf die indirekte Wirkung, auch im Hinblick des EU-Verfahrens gegen "Bill55", denn wenn der EuGH urteilt: Nationale Online-Glücksspielverbote sind auch bei Online-Pokerspielen zulässig, entzieht dies einem der Hauptargumente von Bill55 den Boden: "National gültige Lizenzen, die für in Malta registrierte Online-Spieleanbieter vergeben wurden, müssen Europaweit gültig sein (dürfen)."

Hier beisst sich das Gesetz dann selbst in den Schwanz, denn es gibt keinen -und mir ist auch keiner bekannt- Anbieter, der nicht auf Malta registriert ist und dort seine Online-Glücksspiele anbieten darf(!) und damit fällt spätestens der herbeigezogene Ausnahme-(Schutz)paragraph, wonach gegen auf Malta mit gültiger Lizenz registrierte Online-Glücksspielanbieter nicht rechtlich vorgegangen werden kann.

Klar was ich meine?

Wenn nicht, deutlich: Malta müsste auch jeden anderen Europäischen Online-Glücksspielanbieter mit Sitz außerhalb Maltas Online-Glücksspiele auf Malta gestatten, Malta würde sich damit den Ast absägen, auf dem seine Glücksspielbranche sitzt, denn Malta seinerseits gestattet dies nur Unternehmen, die??? -genau, eine gültige Lizens auf Malta besitzen!

Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
Kreuzritter
vor 8 Monaten

Bissl Fachchinesisch geschrieben…

Also meinst du direkt jetzt damit, dass der EUGH bereits geurteilt hat und Bill 55 fallen wird und dann die Gelder freigegeben werden, sobald vom EUGH die Vorabentscheidung durch ist ?

chinyuhansinhua
vor 8 Monaten

Hallo,

bitte, ohne genauen Tenor des Urteils und der Begründung, warum diese Haftung nicht gegeben ist, ist mit dem schlichten Satz "Der Mutterkonzern die xxx AG haftet in Österreich nicht für seine xxx ltd...", ist einfach nichts anzufangen. Es müsste mittlerweile doch deutlich geworden sein, dass es durchaus Gründe geben kann, warum eine Mutter im Fall von Konzernverpflechtung (mit Gewinnabführungsvertrag) nicht für seine Tochter haftet, schlicht, weil einer der von mir zur Verwirkung führenden Tatsachen bestand!

Ohne dir zu Nahe treten zu wollen: Wenn die Verwirkung gegeben war, bedaure ich, dass ich nicht dabei war, als die Hintermänner das Geld für Lobster mit Champagner serviert auf Prostituierten ausgegeben haben, denn das war sicherlich eine ausgelassene Feier, die auf das Versagen von Dritten zurückzuführen ist, vorher den Titel rechtzeitig zu erwirken.

voizua92
vor 8 Monaten

Nein, die Vorabentscheidung des EuGH hat nicht zum Gegenstand, ob das Bill55 mit EU-Recht rechtskonform ist. Dafür ist die zuständige EU-Kommision zuständig.

Sehr vereinfacht dargestellt: Die Kommision entscheidet nach Antrag eines EU-Mitglieds nach Anhörung von Malta darüber, ob ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Meinung aller Rechtsexperten, die für diesen Rechtsbereich eine Expertise haben, ist da einheitlich. "Das Bill55" ist nicht Europarechtskonform!"

Entweder knickt die Legislative auf Malta dann wieder ein und kippt Bill55 freiwillig, oder es wird für Malta eine herbe Klatsche durch den EuGH geben, der aber erst dann tätig wird, wenn Malta der Auffoderung durch den Beschluss, den die Kommision erlassen wird -mit Fristsetzung-, entweder Bill55 so zu gestalten, dass es Europarechtskonform ist oder es wieder zu kippen; letzteres wird passieren, davon bin ich überzeugt, denn das Ganze wäre mit einer erheblichen finanziellen Strafe (da gehts direkt in mehrstellige Millionenbereiche) und ggf. weiteren Konsequenzen für Malta verbunden, wenn dem Beschluss nicht Folge geistet würde.

Es geht hier -wie ich schon mehrfach schrieb- nur um das "Verunsichern" von Spielern und Zeit gewinnen!

Tatsächlich könnte auch jeder Richter auf Malta, der in ein Executionsverfahren involviert ist, der Execution stattgeben, wenn er wollte und dies auch mit dem Rechtsverstoß gegen die EU-Rechtsnorm (europaweite Anerkennung von "Unbestrittenen und Titulierten Forderungen" der Unionsmitglieder untereinander) begründen. Aber: Er müsste riskieren, dass ein Obergericht seine Entscheidung kippt, weil er ein geltendes Gesetz nicht beachtet, er könnte sich dann des Weiteren ggf. einem Strafverfahren wegen "Rechtsbeugung" ausgesetzt sehen, könnte seine Karriere sowieso vergessen und dann ist ja auch noch der Einfluss gewisser Subjekte auf Malta vorhanden, die erheblichen -auch politischen Druck- ausüben und selbst von der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecken. Ganz ehrlich, wenn du Richter auf Malta in dieser Position wärest, würdest du dich einem Gesetz entgegenstemmen?

Das Ganze wäre mit so vielen Unwägbarkeiten für denjenigen verbunden und: Nicht jeder ist ein unbeugsamer Held.

Der Richter weiß, dass Bill55 fallen wird, er weiß, dass die Spieler, die nun Geld zurück haben wollen es vorher "verzockt" haben und er weiß, dass auch diese wissen: Hätten sie dies in einem Casino vor Ort getan, könnten sie es bei ansonsten gleichen Bedingungen nicht mehr zurückfordern. Seine Motivation, nun den "Helden zu mimen", zu versuchen, die Zeit zu Gunsten eines "Spielers" vorzudrehen, wird sich vermutlich gegen Null bewegen...


Für die, die es interessiert hier noch der Link zur Pressemitteilung unseres BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024009.html


Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
Kreuzritter
vor 8 Monaten

den Tenor kann ich dir verraten, hab ich auch schon geschrieben das die Begründung darin liegt das in deren AGB die Haftung ausgeschlossen ist weil dort steht das der Mutterkonzern nicht das illegale onlinecasino betreibt, es hat nichts damit zu tun das irgendetwas nicht rechtzeitig erwirkt worden wäre, ein Titel ist da und auch rechtzeitig beim Insolvenzgericht angemeldet, trotzdem haftet die Mutter nicht

Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
vor 8 Monaten

@ chinyuhansinhua

Irgend etwas ist da nicht stimmig. Interessant wäre die "Verpflechtung" der Mutter mit der Tochter und wo Mutter & Tochter ihren Rechtssitz haben. Ein Außschluss der "kartellrechtlichen Haftung" mittels AGB ist m.E. unmöglich.

Weiterhin: Wo und wann ist das Urteil ergangen und wo und wann wurde das Insolvenzverfahren durchgeführt, also der titulierte Anspruch erwirkt und geltend gemacht. Wenn das Urteil in Östereich erlassen wurde, und die Vollstreckung (bei lfd. Insolvenzverfahren) auf Malta, wundert es mich nicht besonders. Aber das wäre juristisch nicht das "Ende der Fahnenstange". Problem kann auch manchmal sein: "Prozessfinanzierer?". Wenn ja, gibt es auch abweisende Urteile schon im Verfahren der Geltendmachung wie auch dann folgender Zwangsvollstreckung, die die notwendige "Aktivlegitimierung" nicht sehen.

Unbestritten ist, das der EuGH in kartellrechtlicher Haftung bereits eindeutig geurteilt hat: Mutter haftet für Tochter!

Grenzwertig und umstritten war die Frage: Haftet sogar auch die Tochter für die Mutter? Die europäische Komsision sagt "Ja".

Dies ist vielleicht von Bedeutung für deinen Fall und es gibt "Kartellrechtsexperten" und du kannst dir einmal diesen Artikel durchlesen:

https://www.glademichelwirtz.com/blog/wie-die-mutter-so-die-tochter-neuigkeiten-vom-eugh-zur-kartellzivilrechtlichen-konzernhaftung/

Mehr kann (ich) hier wegen der Kompexitäts des Themas grundsätzlich, wegen der hinzukommenden Komplexität des (EU-)Kartellechts im besonderen aber wohl nicht (leisten) geleistet werden.

Bearbeitet durch den Verfasser vor 8 Monaten
vor 8 Monaten
vor 8 Monaten

Opfer illegaler Online-Glücksspiele sollten sich von der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht abhalten lassen


BGH setzt Verfahren aus – Erfolgsaussichten der Spieler trotzdem intakt


München, 24.01.2024. Zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückverlangen können. Daher kommt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ein Verfahren zu Rückerstattungsansprüchen von Verlusten beim Online-Poker bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen, überraschend. „Spieler sollten sich davon nicht beunruhigen lassen. Alles andere als eine verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH wäre eine große Überraschung", sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. 


Ein anderes Verfahren zu Rückzahlungsansprüchen bei Online-Sportwetten hat der BGH übrigens nicht ausgesetzt.


Spieler sollten mit der Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche auch nicht die Entscheidung des EuGH abwarten. Vor allem zwei Gründe sprechen dagegen. Einerseits geht es darum, nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Zum anderen geht es nicht nur um die Rückzahlung der Verluste, sondern auch um Zinsansprüche. Rechtsanwalt Cocron: „Die Forderungen sind jeweils mit 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst und der Zinslauf beginnt mit der Einreichung der Klage." Das Warten auf eine Entscheidung des EuGH kostet die Opfer illegaler Online-Glücksspiele bares Geld.


Auch wenn der BGH sich für die Aussetzung eines Verfahrens entschieden hat, müssen sich die Land- und Oberlandesgerichte dieser Auffassung nicht anschließen. Denn es steht in ihrem eigenen Ermessen, ob sie ein Verfahren durchführen. So haben einige Gerichte bereits Anträge der Betreiber der Online-Casinos auf Aussetzung eines Verfahrens abgelehnt. Zuletzt hat bspw. das Landgericht Berlin einen solchen Antrag auf Aussetzung mit Urteil vom 17.01.2024 zurückgewiesen.


LG Berlin bestätigt Anspruch auf Rückzahlung der Verluste




Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Verträge mit dem Spieler seien daher nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes habe, entschied das LG Berlin.


Aussetzung des Verfahrens abgelehnt


Einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall (Az.: C-440/23), lehnte das Gericht hingegen ab. Es machte deutlich, dass es keine Zweifel habe, dass das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Verbot verfolge Ziele des Gemeinwohls wie den Spielerschutz, Bekämpfung von Suchtgefahr oder des Schwarzmarkts für illegale Glücksspiele im Internet und sei daher mit Unionsrecht vereinbar. 


Die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH in dem Verfahren zur Rechtssache C-440/23 zu einem anderen Ergebnis kommt, hält das LG Berlin für gering. Den Antrag auf Aussetzung lehnte das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums daher ab. Diese Ansicht wird von Rechtsanwalt Cocron, der bereits eine Vielzahl von Opfern illegaler Online-Glücksspiele erfolgreich vertreten hat, geteilt. „Derartige Erfolgsaussichten für die Anbieter der Online-Glücksspiele sind zu verneinen", so Rechtsanwalt Cocron.


EuGH hielt Verbot schon 2010 für gerechtfertigt


Zur weiteren Begründung führte das LG Berlin aus, dass der EuGH zu den Vorlagefragen ohnehin schon ausreichend Stellung bezogen hat. „So hat der EuGH schon 2010 entschieden, dass ein generelles nationales Verbot von Online-Glücksspielen gerechtfertigt sein kann und keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn das Verbot Ziele des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht oder Schutz vor ruinösen Verhalten verfolgt", so Rechtsanwalt Cocron. An diesen Zielen habe sich nichts geändert, so das LG Berlin. Zudem habe der Gesetzgeber beim Erlass des Glücksspielstaatsvertrags 2012 auch eine wissenschaftliche Absicherung seiner Einschätzung zur Notwendigkeit eines Verbots von Online-Glücksspielen eingeholt.


Verluste zurückfordern

Rechtsanwalt István Cocron ist daher überzeugt, dass sich die meisten Gerichte den Ausführungen des LG Berlin anschließen und Verfahren nicht aussetzen werden. Zumal eine Aussetzung auch zur Folge hätte, dass die Opfer der illegalen Online-Glücksspiele auch das Insolvenzrisiko der Betreiber der Online-Casinos tragen müssten, da sie gehindert wären, etwaige erstinstanzliche Urteile gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. Geschädigte Spieler sollten daher nicht zögern, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzufordern.


Erzincanli86
vor 8 Monaten

Das entspricht genau allem von mir bisher (weiter oben) vorgetragenem.

Dem skrupellosen Treiben der "das Gesetz missachtenden Online-Spieleanbieter" (im Gegensatz zu den vielen Spielern kennen diese aufgrund ihrer Heere von Rechtsberatern das Gesetz, haben es trotzdem ignoriert,"mit Füßen getreten" und wegen purer Raffgier trotzdem ihre „Dienstleistung" angeboten) muss und kann nur durch konsequente Rechtsverfolgung, Wahrnehmung und Durchsetzung der berechtigten Ansprüche "die Stirn geboten werden"!

Und wie ich schon ausführte, und Herr RA István Cocron bestätigt, ich zitiere:

"Spieler sollten mit der Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche auch nicht die Entscheidung des EuGH abwarten. Vor allem zwei Gründe sprechen dagegen. Einerseits geht es darum, nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Zum anderen geht es nicht nur um die Rückzahlung der Verluste, sondern auch um Zinsansprüche. Rechtsanwalt Cocron: „Die Forderungen sind jeweils mit 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst und der Zinslauf beginnt mit der Einreichung der Klage." Das Warten auf eine Entscheidung des EuGH kostet die Opfer illegaler Online-Glücksspiele bares Geld."

und

"Rechtsanwalt István Cocron ist daher überzeugt, dass sich die meisten Gerichte den Ausführungen des LG Berlin anschließen und Verfahren nicht aussetzen werden. Zumal eine Aussetzung auch zur Folge hätte, dass die Opfer der illegalen Online-Glücksspiele auch das Insolvenzrisiko der Betreiber der Online-Casinos tragen müssten, da sie gehindert wären, etwaige erstinstanzliche Urteile gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. Geschädigte Spieler sollten daher nicht zögern, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzufordern."

(Fett hervorgehobenes durch den Verfasser markiert)

Alles, was die (gesetzwidrig auftretenden) Online-Spieleanbieter unternehmen (auch, dass ein "williger, gefälliger Minister" ein Gesetz Namens Bill55 einbringt) dient nur dem Ziel: Zeit gewinnen und Abschreckung erreichen!

Unser BGH hat mit seiner Entscheidung, das Verfahren auszusetzen und eine Vorlage an den EuGH zu stellen, m.E. nicht etwa Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots in DE, sondern will im Gegenteil heute schon "Rechtssicherheit" für die Zukunft, nicht nur auf nationaler sondern auch auf Ebene des EuGH erreichen. Damit wäre

  • Einerseits eine zu erwartende Unmenge an Berufungsverfahren vor den deutschen Gerichten wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit endgültig vom Tisch, was die Verfahrensdauer insgesamt beschleunigt und die deutsche Gerichtsbarkeit entsprechend entlastet
  • Andererseits aber auch das Risiko für diejenigen Spieler, die erst danach ein Gerichtsverfahren wegen ihrer berechtigten Rückforderungen einleiten, in die "Insolvenzphase" der gesetzwidrigen Online-Spieleanbieter hinein zu geraten ungleich höher, wenn nicht sogar sehr hoch (!!!)

Es liegt an jedem, seine Entscheidung dazu zu treffen!

Und wie schon von mir ausgeführt: Für diejenigen, die das Risiko des Spielens und Verlustes in Kauf genommen haben, dann durch einen Prozessfinanzierer ein "Null-Kosten-Risiko" geschenkt bekamen, und jetzt hier "Jammern", dass sie nun auf eine Erstattung warten müssen, fehlt mir wirklich die notwendige Einsicht...

Froh sein, dass es diese guten Rechtsanwälte für sie (uns alle) gibt und beharlich bleiben(!!), nicht mehr, aber auch nicht weniger(!!).

Kreuzritter
vor 8 Monaten

Du sprichst mir aus der Seele.

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