"Ist wie ein Freifahrtschein, für die Süchtigen, dann ohne Konsequenzen leben zu müssen" (müssen ist nicht ganz sinnhaft, du meintest wohl: können!)."
Na ja, ganz so einfach ist es aber ja auch nicht. Immerhin müssen die dann zunächst Klagen, denn freiwillig zahlen die Anbieter nicht (wie ich schon schrieb, wehren die sich mit Klauen und Zähnen), und der Weg durch zwei Instanzen kann schon Jahre dauern, solange es -zumindestens in Deutschland- noch kein BGH-Urteil gibt. Selbst dann: "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand", denn ein Richter ist nicht an die Entscheidungen der "Obergerichte" gebunden, selbst an ein BGH-Urteil nicht. Er wird es aber berücksichtigen, weil auch die OLG-Urteile -in Deutschland Gott sei dank- so eindeutig zu Gunsten der Spieler verlaufen, wie sonst kaum in anderen Rechtsgebieten! Der Grund ist simpel: Auch ein Richter wird bewertet und zwar darin, wie "Berufungsfest" seine Urteile sind. Wenn er also ständig oder nur zu oft Urteile verkündet, die in Berufungsverfahren wieder kassiert werden, kann er seine Karriere abhaken!
Und was den "Freifahrtschein" betrifft: Kausalität ist das Zauberwort! Nicht der Spieler mit dem Freifahrtschein ist aufgetreten und hat den "Glücksspielzug gesucht", der ihm risikoloses Glücksspiel bietet, sondern der "Glücksspielanbieter hat den "Glücksspielzug" angeboten und in Bewegung gesetzt". Und jetzt kommt das Entscheidende: Trotz des Wissens, das dies in den deutschen Bundesländern verboten ist (Ausnahme zeitweise Schleswig-Holstein). Der Glücksspielanbieter wusste von seinem Verstoß gegen das Verbot (das Gesetz, die Rechtsnorm). Er hat es billigend in Kauf genommen, weil er "gehofft hat davon zu kommen", sprich: Seine Geldgier hat ihn dazu getrieben und treibt ihn auch heute noch an. Das OLG München -inzwischen auch weitere OLG- haben deshalb zu Recht argumentiert, dass (sinngemäß) "... diesem gesetzlosen verbotenem Treiben nur Einhalt geboten werden kann, wenn die Schutzbedürfnisse des Spielers höher zu bewerten sind, als sein etwaiges Wissen von seiner eigenen gesetzwidrigen Handlung".
Er konnte also nur deshalb spielen, weil dieses gesetzwidrige Angebot vom Glückspielanbier vorhanden war, hätte es dieses nicht gegeben, hätte er nicht spielen und damit Verluste erleiden können!
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