Mit großer Spannung wurde die erste mündliche Verhandlung des EuGH zum deutschen Glücksspielstaatsvertrag erwartet.
Der unter dem Aktenzeichen C-440 geführte und auch als „FAKE-Verfahren" bekannte Rechtstreit hat es von Deutschland über Malta bis zum EugH geschafft.
Gegenstand des Verfahrens war ursprüglich eine Spielerklage in Deutschland gegen einen in Deutschland ohne deutsche Lizenz tätigen Anbieter von Zweitlotterien. Die Ansprüche des Spielers wurden dann im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung von einem von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Rechtsanwalt aus Deutschland abgekauft. Der Rechtsanwalt machte sodann die erworbenen Ansprüche im eigenen Namen nochmals in Malta gerichtlich geltend.
Sodann wurde zwischen den dortigen Parteien übereinstimmend eine EugH-Vorlage angestrebt, damit der EugH zur Europarechtskonformität des deutschen Glücksspielstaatsvertrags 2012 Stellung nehmen muss. Der Online-Glücksspielanbieter Lottoland wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem EugH von Rechtsanwalt Karpenstein vertreten.
▶️ Nach mehr als drei Stunden Verhandlung und Anhörung des Klägers, Rechtsanwalt Volker Ramge, der Beklagten, der Bundesregierung, des Vertreters aus Malta, des Vertreters aus Belgien und der Europäischen Kommission, stellten sowohl der Vorsitzende, als auch der Generanwalt eine Reihe von Rückfragen an alle Beteiligten.
Es wurde dabei immer wieder thematisiert, ob Maltesische Gerichte über die Konformität des GlüStV 2012 befinden können, ohne dass die Bundesrepublik dem Verfahren beigezogen wird.
Die Kommission wies mehrfach darauf hin, dass solche Fallkonstellationen mit äußerster Sorgfalt zu behandeln sind.
Auf die Frage des Vorsitzenden an den Kläger, was dessen Geschäftsmodell sei, und warum er einen Anspruch eines Spielers aus Deutschland abgekauft hätte, um diesen Anspruch nochmal in Malta einzuklagen, erklärte der Kläger, er sei im Verbraucherdchutz tätig und wolle Rechtssicherheit für die Spieler in Deutschland schaffen. Auf die weitere Rückfrage des Gerichts, wie viele Verbraucher der Kläger denn anwaltlich vertreten würde, antwortete der Kläger;
„weniger als zehn"
Eine Tendenz, wie die Entscheidung des EuGH ausfallen werde, lies sich den Ausführungen des Vorsitzenden und der Präsidentin nicht entnehmen.
▶️ Der Generalanwalt wird jedenfalls am 10.07.2025 seine Schlussanträge stellen.
Bis dahin wird es erstmal keine Entscheidung des EugH zum GlüStV 2012 geben
Quelle
Istvan Cocron