Leider ist auch dies falsch. OLGs und LG müssen sich eben nicht am BGH orientieren und Verfahren aussetzen.
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24.01.2024 ONLINE GLÜCKSSPIEL
Online-Glücksspiel – Rückzahlungsanspruch geltend machen
von István Cocron
München, 24.01.2024. Die Entscheidung des BGH, ein Verfahren zu Rückforderungsansprüchen beim Online-Poker bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen, kommt durchaus überraschend. Opfer illegaler Online-Glücksspiele sollten sich von dieser Entscheidung nicht irritieren lassen. „Sie haben gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen, wie zahlreiche Gerichtsurteile zeigen", sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Den Betreibern der Online-Casinos räumt er auch in dem Verfahren vor dem EuGH keine Erfolgsaussichten ein.
Ein anderes Verfahren zu Rückzahlungsansprüchen bei Online-Sportwetten hat der BGH übrigens nicht ausgesetzt.
Spieler sollten mit der Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche auch nicht die Entscheidung des EuGH abwarten. Vor allem zwei Gründe sprechen dagegen. Einerseits geht es darum, nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. Zum anderen geht es nicht nur um die Rückzahlung der Verluste, sondern auch um Zinsansprüche. Rechtsanwalt Cocron: „Die Forderungen sind jeweils mit 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst und der Zinslauf beginnt mit der Einreichung der Klage." Das Warten auf eine Entscheidung des EuGH kostet die Opfer illegaler Online-Glücksspiele bares Geld.
Auch wenn der BGH sich für die Aussetzung eines Verfahrens entschieden hat, müssen sich die Land- und Oberlandesgerichte dieser Auffassung nicht anschließen. Denn es steht in ihrem eigenen Ermessen, ob sie ein Verfahren durchführen. So haben einige Gerichte bereits Anträge der Betreiber der Online-Casinos auf Aussetzung eines Verfahrens abgelehnt. Zuletzt hat bspw. das Landgericht Berlin einen solchen Antrag auf Aussetzung mit Urteil vom 17.01.2024 zurückgewiesen.
LG Berlin bestätigt Anspruch auf Rückzahlung der Verluste
CLLB Rechtsanwälte hatte in dem Fall vor dem LG Berlin für einen Spieler auf Rückzahlung seiner Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen geklagt. Dieser hatte zwischen September 2019 und Juni 2021 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Casinospielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 33.000 Euro verloren. „Da die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlustes verlangt", so Rechtsanwalt Cocron.
Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Verträge mit dem Spieler seien daher nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes habe, entschied das LG Berlin.
Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
Einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall (Az.: C-440/23), lehnte das Gericht hingegen ab. Es machte deutlich, dass es keine Zweifel habe, dass das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Verbot verfolge Ziele des Gemeinwohls wie den Spielerschutz, Bekämpfung von Suchtgefahr oder des Schwarzmarkts für illegale Glücksspiele im Internet und sei daher mit Unionsrecht vereinbar.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH in dem Verfahren zur Rechtssache C-440/23 zu einem anderen Ergebnis kommt, hält das LG Berlin für gering. Den Antrag auf Aussetzung lehnte das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums daher ab. Diese Ansicht wird von Rechtsanwalt Cocron, der bereits eine Vielzahl von Opfern illegaler Online-Glücksspiele erfolgreich vertreten hat, geteilt. „Derartige Erfolgsaussichten für die Anbieter der Online-Glücksspiele sind zu verneinen", so Rechtsanwalt Cocron.
EuGH hielt Verbot schon 2010 für gerechtfertigt.
Bleibt doch alle mal endlich entspannt,was deutsche betrifft. Der BGH hat bereits zwei mal dazu klar Stellung bezogen und nur weil es nun mal ein aussetzen gibt, heisst es nicht, daß es seine Meinung geändert hat, wie auch nicht der EUGH.









